Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 bis März 2026

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat für die Offenlegung der Jahresabschlüsse zum Geschäftsjahr 2024 eine erneute Schonfrist gewährt.

Obwohl die gesetzliche Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr 2024 regulär am 31. Dezember 2025 endete, wird das Bundesamt für Justiz (BfJ) vorerst keine Sanktionen verhängen. Ordnungsgeldverfahren wegen verspäteter Einreichung werden erst ab Mitte März 2026 eingeleitet.

Das BfJ hat klargestellt, dass es sich um eine letztmalige Ausnahmeregelung handelt, um die Nachwirkungen der Pandemie final abzufedern.

Quelle: bundesjustizamt.de