JobRad & Fahrradleasing für Selbstständige: Steuerfrei privat nutzen bis 2030!

 JobRad & Fahrradleasing für Selbstständige: Steuerfrei privat nutzen bis 2030!

Umweltfreundlich, steuerlich attraktiv und voller Vorteile

Wusstest du, dass Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer ihr betriebliches Fahrrad oder E-Bike nicht nur steuerlich absetzen können – sondern die private Nutzung sogar komplett steuerfrei bleibt?
Eine oft übersehene Regelung macht’s möglich: Wer zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 ein betriebliches Fahrrad anschafft oder least, profitiert von einer echten Steuerfreiheit.

Der Clou: Keine Versteuerung der privaten Nutzung

Für Fahrräder und E-Bikes (bis 25 km/h Unterstützung) gilt:

Anschaffungs- oder Leasingkosten sind voll als Betriebsausgabe absetzbar.
Keine Entnahmebesteuerung: Die private Nutzung bleibt bis Ende 2030 steuerfrei.
Keine Versteuerung nach 0,25 %-Regel, wie sie bei Arbeitnehmern oder bei Autos üblich wäre.
✅ Dadurch sinkt die Steuerlast – bei gleichzeitig maximaler privater Nutzung.

Das Ganze ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG geregelt und gilt speziell für Unternehmer und Freiberufler. Ziel des Gesetzgebers: umweltfreundliche Mobilität nachhaltig fördern.

⚠️ Wichtige Einschränkung

  • Die Steuerfreiheit gilt nur für Fahrräder und E-Bikes bis 25 km/h Unterstützung.
  • Schnellere S-Pedelecs (>25 km/h) gelten steuerlich als Kraftfahrzeuge – hier greift dann die 1 %-Regel oder Fahrtenbuchpflicht.

Nachhaltigkeit & Lifestyle steuerlich clever verbinden

Ob für den Weg zum Kunden, zur Kanzlei oder einfach in der Freizeit: Mit einem betrieblichen Fahrrad oder E-Bike kombinierst du ökologische Verantwortung, gesundheitsbewusstes Fahren und smarte Steuerersparnisse. So macht unternehmerisches Handeln doppelt Sinn.

Unser Tipp:
Jetzt noch bis 2030 von der Steuerfreiheit profitieren und clever in grüne Mobilität investieren!

✍️ Du hast Fragen dazu oder willst dein individuelles Einsparpotenzial berechnen lassen?
Sprich uns gerne an – wir beraten dich persönlich.

Quelle: 👉 BMF-Schreiben vom 9.1.2020 – Steuerliche Behandlung von Diensträdern