JobRad & Fahrradleasing für Selbstständige: Steuerfrei privat nutzen bis 2030!
Umweltfreundlich, steuerlich attraktiv und voller Vorteile
Wusstest du, dass Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer ihr betriebliches Fahrrad oder E-Bike nicht nur steuerlich absetzen können – sondern die private Nutzung sogar komplett steuerfrei bleibt?
Eine oft übersehene Regelung macht’s möglich: Wer zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 ein betriebliches Fahrrad anschafft oder least, profitiert von einer echten Steuerfreiheit.
Der Clou: Keine Versteuerung der privaten Nutzung
Für Fahrräder und E-Bikes (bis 25 km/h Unterstützung) gilt:
✅ Anschaffungs- oder Leasingkosten sind voll als Betriebsausgabe absetzbar.
✅ Keine Entnahmebesteuerung: Die private Nutzung bleibt bis Ende 2030 steuerfrei.
✅ Keine Versteuerung nach 0,25 %-Regel, wie sie bei Arbeitnehmern oder bei Autos üblich wäre.
✅ Dadurch sinkt die Steuerlast – bei gleichzeitig maximaler privater Nutzung.
Das Ganze ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG geregelt und gilt speziell für Unternehmer und Freiberufler. Ziel des Gesetzgebers: umweltfreundliche Mobilität nachhaltig fördern.
⚠️ Wichtige Einschränkung
- Die Steuerfreiheit gilt nur für Fahrräder und E-Bikes bis 25 km/h Unterstützung.
- Schnellere S-Pedelecs (>25 km/h) gelten steuerlich als Kraftfahrzeuge – hier greift dann die 1 %-Regel oder Fahrtenbuchpflicht.
Nachhaltigkeit & Lifestyle steuerlich clever verbinden
Ob für den Weg zum Kunden, zur Kanzlei oder einfach in der Freizeit: Mit einem betrieblichen Fahrrad oder E-Bike kombinierst du ökologische Verantwortung, gesundheitsbewusstes Fahren und smarte Steuerersparnisse. So macht unternehmerisches Handeln doppelt Sinn.
✅ Unser Tipp:
Jetzt noch bis 2030 von der Steuerfreiheit profitieren und clever in grüne Mobilität investieren!
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Sprich uns gerne an – wir beraten dich persönlich.
Quelle: 👉 BMF-Schreiben vom 9.1.2020 – Steuerliche Behandlung von Diensträdern