Vorsorgepauschale ab 2026: Was sich für Arbeitnehmer ändert

Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Regelungen für die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren. Das wirkt sich direkt auf Ihre monatliche Lohnsteuer aus – deshalb lohnt sich ein genauer Blick. 

Kurz erklärt: Was ist die Vorsorgepauschale?

Die Vorsorgepauschale sorgt dafür, dass Ihre Vorsorgeaufwendungen bereits während des Jahres pauschal berücksichtigt werden. So profitieren Sie als Arbeitnehmer schon bei der monatlichen Gehaltsabrechnung von einer steuerlichen Entlastung – und nicht erst mit der Steuererklärung. Grundlage hierfür sind § 39b Einkommensteuergesetz (EStG) sowie das BMF-Schreiben vom 14.08.2025.

 Was ändert sich konkret ab 2026?

  • Wegfall der Mindestvorsorgepauschale Bisher wurde unabhängig von der tatsächlichen Beitragshöhe eine pauschale Mindestentlastung bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Ab 2026 entfällt diese Mindestvorsorgepauschale vollständig. Maßgeblich sind nun ausschließlich die tatsächlich elektronisch gemeldeten Beiträge.
  • Elektronischer Datenaustausch wird entscheidend Die Berechnung erfolgt künftig auf Basis der von den Versicherungen elektronisch übermittelten Daten. Wichtig: Beiträge, die nicht gemeldet werden, können beim Lohnsteuerabzug auch nicht berücksichtigt werden.
  • Neuer Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung Bei Pflichtversicherten wird erstmals ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Dieser wird zusammen mit der Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro (Steuerklassen I–V) angesetzt.
  • Änderungen für Privatversicherte Steuerlich berücksichtigt wird nur noch der Basisanteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge für Zusatzleistungen – etwa Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer – bleiben außen vor. Auch hier entfällt die bisherige Mindestvorsorgepauschale vollständig.
  • Besonders wichtig für Privatversicherte Bei Privatversicherten in Steuerklasse V oder VI werden teilweise keine Beiträge übermittelt – etwa wenn die Person mitversichert ist oder die Beiträge dem ersten Arbeitsverhältnis zugeordnet sind. Ab 2026 kann der Wegfall der Mindestvorsorgepauschale in diesen Fällen zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führen.

Unser Tipp

Prüfen Sie rechtzeitig, ob Ihre Versicherungsbeiträge korrekt elektronisch gemeldet werden. Bei Unklarheiten lohnt sich eine Rücksprache mit Ihrer Versicherung oder Ihrem Steuerberater. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen auf der Gehaltsabrechnung. Gerne helfen wir Ihnen hierbei und geben Ihnen weitere Informationen.

 

Quelle: BMF, Schreiben v. 14.8.2025
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