Keine Ergänzungspflegschaft bei Schenkung an minderjährige Kinder – BGH schafft Klarheit

Gute Nachrichten für Eltern, die ihren Kindern Vermögen übertragen möchten: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung die rechtlichen Hürden für Schenkungen an minderjährige Kinder erheblich gesenkt. Im Fokus: die Übertragung von Miteigentumsanteilen an unvermieteten Grundstücken.

Was hat der BGH entschieden?

Eltern dürfen ihren minderjährigen Kindern einen Miteigentumsanteil an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück schenken – ohne dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Eine solche Schenkung gilt als rechtlich vorteilhaft für das Kind, da sie keine Verpflichtungen oder wirtschaftlichen Risiken mit sich bringt.

Hintergrund: Ergänzungspfleger bei Interessenkollision

Grundsätzlich muss bei einer Schenkung an Minderjährige geprüft werden, ob die Eltern – als gesetzliche Vertreter – in einem potenziellen Interessenkonflikt stehen. Wenn dies der Fall ist, wird ein Ergänzungspfleger bestellt, der die Interessen des Kindes unabhängig wahrnimmt.

Der BGH hat nun jedoch klargestellt: Ein solcher Konflikt liegt bei Schenkungen ohne Belastungen oder Pflichten nicht vor.

Die Kernaussagen des Urteils im Überblick

  • Keine Ergänzungspflegschaft notwendig: Eltern können ihren Kindern Miteigentum an unvermieteten Grundstücken schenken, ohne dass ein Ergänzungspfleger erforderlich ist.
  • Rechtlicher Vorteil für das Kind: Die Schenkung ist unproblematisch, da keine Pflichten oder wirtschaftlichen Risiken entstehen.
  • Stärkung der Rechtssicherheit: Die Entscheidung erleichtert die Vermögensübertragung innerhalb der Familie und schafft klare Rahmenbedingungen für Eltern und Berater.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung bringt vor allem Rechtssicherheit und Planungserleichterung für Familien und ihre steuerlichen oder rechtlichen Berater:

  • Es ist nun möglich, frühzeitig Vermögen an Kinder zu übertragen, ohne zusätzliche familiengerichtliche Genehmigungen einholen zu müssen.
  • Dies reduziert nicht nur den bürokratischen Aufwand, sondern senkt auch die Kosten.
  • Steuerliche Gestaltungsspielräume – etwa im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer – lassen sich dadurch einfacher und effektiver nutzen.

Unser Fazit

Der BGH setzt ein deutliches Signal für die vereinfachte Vermögensübertragung an minderjährige Kinder. Schenkungen an Kinder – insbesondere in Form von Miteigentum an nicht vermieteten Grundstücken – können nun einfacher und ohne gerichtliche Ergänzungspflegschaft vorgenommen werden.

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